Technik
17/6/25

Datenschutzgesetz 2025 – Das müssen Schweizer Unternehmen und Webseitenbetreiber jetzt wissen

Seit September 2023 gilt das neue Schweizer Datenschutzgesetz – doch viele Unternehmen sind 2025 immer noch unsicher, was genau zu beachten ist.

Die gute Nachricht: Wer seine Website DSGVO-konform gestaltet hat, ist bereits auf dem richtigen Weg. Dennoch gibt es wichtige Unterschiede, die besonders für KMU und Webseitenbetreiber relevant sind.

1. Das neue Datenschutzgesetz 2025 – Was sich wirklich geändert hat

Das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz (nDSG) ist seit dem 1. September 2023 in Kraft und hat das veraltete Gesetz von 1992 abgelöst. Die wichtigste Änderung: Das Gesetz schützt jetzt nur noch natürliche Personen, nicht mehr juristische Personen wie Unternehmen oder Vereine.

Tipp: Auch wenn Dein Unternehmen nicht in der Schweiz sitzt – hast Du Schweizer Kunden oder Webseitenbesucher, musst Du das DSG beachten.

2. Wer muss das Datenschutzgesetz 2025 beachten?

Schweizer Unternehmen: Alle Firmen mit Sitz in der Schweiz, unabhängig von der Grösse.

Internationale Unternehmen: Deutsche, österreichische und andere EU-Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen an Schweizer Kunden anbieten oder Schweizer Bürger tracken.

Webseitenbetreiber: Jeder, der eine Website betreibt und dabei Daten von Schweizer Besuchern verarbeitet – von der kleinen Firmenwebsite bis zum grossen Online-Shop.

3. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Erweiterte Informationspflichten: Unternehmen müssen klarer kommunizieren, welche Daten sie sammeln, wie lange sie gespeichert werden und an wen sie weitergegeben werden.

Privacy by Design: Datenschutz muss von Anfang an in jedem Projekt mitgedacht werden.

Neue Betroffenenrechte: Recht auf Datenportabilität und strengere Auskunftsrechte mit 30-Tage-Frist.

Meldepflichten: Datenschutzverletzungen mit hohem Risiko müssen "so schnell wie möglich" gemeldet werden.

4. Besondere Risiken für Webseitenbetreiber

Google Analytics & Co.: Tools wie Google Analytics, Facebook Pixel oder andere Tracking-Dienste erfordern besondere Aufmerksamkeit bei der Datenübertragung ins Ausland.

Cookie-Banner: Anders als bei der DSGVO ist ein Cookie-Banner nicht zwingend erforderlich, wird aber empfohlen.

Kontaktformulare: SSL-Verschlüsselung und DSGVO-konforme Datenschutzerklärung sind Pflicht.

Tipp: Bei Verwendung ausländischer Dienste (USA, etc.) müssen zusätzliche Schutzmassnahmen getroffen werden.

5. Strafen und persönliche Haftung – Das unterscheidet das DSG von der DSGVO

Revolutionär: Im Schweizer Datenschutzgesetz haften nicht die Unternehmen, sondern die verantwortlichen Personen persönlich.

Strafrahmen: Bis zu CHF 250'000 Busse für Geschäftsführer, IT-Verantwortliche oder andere Entscheidungsträger.

Bewusste Verstösse: Nur vorsätzliche Verstösse sind strafbar – fahrlässige Fehler werden nicht bestraft.

6. Praktische Checkliste für Deine Website

Datenschutzerklärung aktualisieren: Alle verwendeten Tools und Dienste auflisten, Speicherdauer angeben, Rechtsgrundlagen nennen.

Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten: Dokumentation aller Datenverarbeitungsprozesse in Deinem Unternehmen.

Auftragsverarbeitung prüfen: Verträge mit Hosting-Anbietern, Newsletter-Tools etc. auf DSG-Konformität überprüfen.

Technische Massnahmen: SSL-Zertifikat, sichere Passwörter, regelmässige Updates.

7. Was sich für bestehende DSGVO-konforme Websites ändert

Gute Nachricht: Unternehmen, die bereits DSGVO-konform arbeiten, müssen nur wenige Anpassungen vornehmen.

Anpassungen erforderlich: Datenschutzerklärung um DSG-Verweis ergänzen, Vertragsanpassungen bei Dienstleistern, interne Prozesse dokumentieren.

Schweizer Vertreter: Nur bei umfangreicher, regelmässiger Datenverarbeitung mit hohem Risiko erforderlich.

Fazit

Das Schweizer Datenschutzgesetz 2025 bringt strengere Regeln und persönliche Haftung mit sich. Für Webseitenbetreiber bedeutet das: Datenschutz ist keine Option, sondern rechtliche Pflicht.

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